Wissenswertes zur Wohneigentumsförderung
Um den Kauf oder die Erstellung von selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vorsorgeeinrichtungen für diesen Zweck Mittel oder Sicherheiten zur Verfügung stellen können. Die zwei Instrumente wollen wir hier kurz vorstellen:
Vorbezug:
Dem Vorsorgeguthaben bei der Migros-Pensionskasse kann, bis drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung, ein Betrag entnommen und für das Eigenheim eingesetzt werden. Dies bedingt jedoch eine Kürzung der Vorsorgeleistungen.
Verpfändung:
Die Verpfändung ist ein Sicherungsgeschäft zugunsten der Bank; im Gegensatz zum Vorbezug verbleibt das Geld in der Pensionskasse. Dementsprechend sind, solange das Pfand nicht verwertet wird, keine unmittelbaren Steuerfolgen oder Leistungskürzungen zu gewärtigen.
Diese Angebote zur Wohneigentumsförderung gelten ausschliesslich für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf und ab einem Mindestbetrag von CHF 20'000.-. Ebenfalls mit eingeschlossen sind die ganze oder teilweise Amortisierung von Hypotheken und der Kauf von Anteilen einer Wohnbaugenossenschaft. Für letzteres, und für eine allfällige Verpfändung, ist kein Mindestbetrag vorgeschrieben.
Bis zum vollendeten 50. Altersjahr kann die gesamte Höhe der Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden. Ab Alter 50 reduziert sich die Möglichkeit für Verpfändung oder Vorbezug. Zur Verfügung steht dann nur die Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des 50. Altersjahres oder die Hälfte des aktuellen Anspruchs. Massgebend ist der höhere der beiden Werte.
Weitere wichtige Hinweise können unserem
| 06.01.2009 |

