Scheidung


Was bei einer Scheidung beachtet werden muss:

Bei einer Scheidung müssen die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei einer Teilungsregelung berücksichtigt werden.

Die Pensionskasse liefert im Scheidungsfall die Angaben zur Berechnung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung. Dazu wird benötigt:
- das Datum der Zivilheirat
- das voraussichtliche Datum der Scheidung.

Die Pensionskasse bestätigt die Durchführbarkeit einer Teilung unter dem Vorbehalt, dass kein Leistungsfall eingetreten ist. Es ist aber Sache des Gerichts, die Höhe des zu überweisenden Betrages festzusetzen.

Damit ein Teil der Freizügigkeitsleistung übertragen werden kann, benötigt die MPK ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, welches Informationen über die Höhe des zu übertragenen Betrages und die Zahlungsadresse enthält.

Nach Auszahlung des vom Gericht festgesetzten Betrags haben Versicherte die Möglichkeit, die so entstandene Vorsorgelücke innert 6 Monaten mittels freiwilligem Einkauf zu schliessen.

Es gelten die gleichen Konditionen wie beim Einkauf.

Sobald ein Leistungsfall (Pensionierung, Invalidität, Tod, Austritt) eingetreten ist, kann keine Teilung der Freizügigkeitsleistung mehr vorgenommen werden. Die Parteien müssen ihre gegenseitigen Ansprüche auf andere Weise abgelten.
21.04.2010