Invalidenleistungen
Invalidität liegt vor, wenn versicherte Personen vor dem ordentlichen Pensionierungsalter infolge Krankheit, unbeabsichtigter Körperverletzung oder Zerfalls der geistigen oder körperlichen Kräfte während längerer Zeit oder bleibend ganz oder teilweise erwerbsunfähig werden. Der Stiftungsrat entscheidet in Absprache mit dem Vertrauensarzt über das Vorliegen einer Invalidität.
Anspruch auf eine Invaliden- resp. Invalidenkinderrente haben versicherte Personen, die im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Der Anspruch beginnt nach Erschöpfung der Lohn-, Lohnersatz- oder Versicherungsleistungen, frühestens jedoch gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen wird der versicherten Person eine ganze Invalidenrente ausgerichtet, wenn sie im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
Die ganze Invalidenrente beträgt 70 Prozent der auf das reglementarische Pensionierungsalter be-rechneten (anwartschaftlichen) Altersrente. Hinzu kommt für jedes im Zeitpunkt des Leistungsbeginns in der Vollversicherung erworbene Versicherungsjahr ein Zuschlag in Höhe von 0.5 Prozent der anwartschaftlichen Altersrente.
Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine
Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente.
Die Invalidenkinderrente beträgt pro Kind 20 Prozent der von der versicherten Person bezogenen jährlichen Invalidenrente.
| 21.04.2010 |

