Hinterlassenenleistungen
a) Witwen-/Witwerrenten oder Witwen-/Witwerabfindungen
Stirbt eine aktive, invalide oder pensionierte versicherte Person, so hat deren Witwe/Witwer Anspruch auf eine Witwen- resp. Witwerrente, sofern sie/er
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen oder
b) das 35. Altersjahr vollendet hat.
Andernfalls hat sie/er Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Witwen-/Witwerrente.
Der Anspruch auf eine Witwen-/Wiwerrente beginnt am Ersten des Monats nach dem Todestag der versicherten Person.
Die Witwen-/Witwerrente beträgt 66 2/3 Prozent der anwartschaftlichen Altersrente bzw. 66 2/3 Prozent der von der versicherten Person bezogenen jährlichen Invaliden- oder Altersrente.
b) Allfällige Waisenrenten
Sterben Versicherte, invalide oder alterspensionierte Rentenbezügerinnen und –bezüger, so hat jedes ihrer Kinder ab Monatserstem nach dem Todestag Anspruch auf eine Waisenrente.
Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die Waise das 18. Alters-jahr vollendet. In Ausbildung begriffene oder invalide Kinder haben Anspruch auf die Waisenrente bis zur Beendigung ihrer Ausbildung oder der Invalidität, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden.
Die Waisenrente beträgt pro Kind 20 Prozent der anwartschaftlichen Altersrente bzw. 20 Prozent der von der versicherten Person bezogenen jährlichen Invaliden- oder Altersrente.
c) Leistungen bei ehe-ähnlicher Lebensgemeinschaft
Eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls
a) beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht
b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes
mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat oder für den Unterhalt eines
oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufgekommen werden muss
c) die auszurichtende Leistung innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person
geltend gemacht wird.
d) Renten oder Abfindungen für nahestehende Personen
Hinterlassen Versicherte oder Bezüger einer Invaliden- oder Altersrente keine leistungsberechtigten Angehörigen, so werden vom Stiftungsrat auf Gesuch hin nahestehenden Personen eine Rente oder eine einmalige Leistung gewährt, wenn diese im Zeitpunkt des Todes oder in den letzten Jahren vor dem Tod in erheblichem Masse von der versicherten Person unterstützt wurden.
Das Gesuch kann bis längstens drei Monate nach dem Ableben der versicherten Person eingereicht werden. Die Unterstützung ist durch die nahestehende Person nachzuweisen.
Die Höhe der Unterstützungsrente richtet sich nach dem nachgewiesenen Unterstützungsbeitrag, darf jedoch den Betrag der einfachen reglementarischen Waisenrente bzw. der reglementarischen Witwen-/Witwerrente nicht übersteigen.
Bei Zusprechung einer einmaligen Unterstützung darf diese 150 Prozent des letzten versicherten Einkommens nicht übersteigen.
e) Todesfallkapital
Sind nach dem Tod einer versicherten Person, einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Invaliden- resp. Altersrente keine Hinterlassenenleistungen oder Leistungen an nahestehende Personen auszuzahlen, so wird ein Todesfallkapital in Höhe der eigenen Beiträge in der Vollversicherung, der eingebrachten Austrittsleistung und allfälliger persönlicher Einkaufssummen, alles ohne Zinsen, zur Auszahlung fällig. Zuvor bezogene Renten oder Kapitalleistungen sowie allfällige Leistungen gemäss Reglement „Zusicherung einer Kapitalauszahlung im Todesfall“ werden in Abzug gebracht.
Anspruchsberechtigt sind:
a) eigene Kinder der verstorbenen Person, bei deren Fehlen
b) die Eltern der verstorbenen Person
| 23.05.2008 |

