Eingetragene Partnerschaft


Nachdem anlässlich der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 das Schweizer Volk das Partnerschaftsgesetz angenommen hat, können gleichgeschlechtliche Paare ab dem 1. Januar 2007 ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen. Der neue Personenstand lautet «In eingetragener Partnerschaft» und ist der Ehe weitgehend gleichgestellt.

In der beruflichen Vorsorge und somit auch im Versicherungsverhältnis mit der Migros-Pensionskasse gelten die folgenden Bestimmungen:

Bezüglich Hinterlassenenleistungen gemäss Artikel 32 bis 35 des Vorsorgereglements sind die überlebenden eingetragenen Partnerinnen und Partner den Witwen und Witwern gleichgestellt.

Sowohl beim Vorbezug oder der Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung wie auch bei der Kapitalauszahlung von Vorsorgeleistungen bedarf es der schriftlichen und amtlich beglaubigten Zustimmung der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.

Bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft werden die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts geteilt.

Diese Bestimmungen gelten zwingend ab dem 1. Januar 2007. Die notwendigen formellen Änderungen des Vorsorgereglements sind anlässlich der generellen Anpassungen des Vorsorgereglements per 1. Januar 2008 berücksichtigt worden.

10.03.2008