Austritt
Wenn eine vollversicherte Person die M-Gruppe verlässt, hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung der MPK.
Die Austrittsleistung kann überwiesen werden an:
- die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder
- die Freizügigkeitsstiftung einer Bank oder
- eine Versicherung, zugunsten einer Freizügigkeitspolice.
Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:
- sie die Schweiz endgültig verlassen (vorbehältlich der Regelungen für die Länder der EU/EFTA)
- sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen
- die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
Notwendige Unterlagen:
Bei Auszahlung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers:
- Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung.
Bei Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank:
- ausgefüllter Antrag zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos.
Bei Wegzug aus der Schweiz:
- Abmeldebestätigung der Gemeinde.
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit:
- Bestätigung der Ausgleichskasse, dass eine selbständige Tätigkeit im Haupterwerb aufgenommen wurde.
Diese Unterlagen sind der MPK via Personalabteilung des M-Unternehmens einzureichen.
Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird im Falle einer Barauszahlung immer die amtlich beglaubigte Unterschrift des Partners benötigt. Ledige, geschiedene oder in aufgelöster Partnerschaft lebende sowie verwitwete Personen müssen eine aktuelle Zivilstandsbescheinigung vorlegen.
Wenn die MPK die nötigen Angaben und Dokumente nicht erhält, wird die Austrittsleistung, nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.
| 12.09.2008 |

