Austritt


Wenn eine vollversicherte Person die M-Gruppe verlässt, hat sie Anspruch auf eine Austrittsleistung der MPK.

Die Austrittsleistung kann überwiesen werden an:


Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

 

Notwendige Unterlagen:


Bei Auszahlung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers:


Bei Überweisung an eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank:


Bei Wegzug aus der Schweiz:


Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit:


Diese Unterlagen sind der MPK via Personalabteilung des M-Unternehmens einzureichen.

Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird im Falle einer Barauszahlung immer die amtlich beglaubigte Unterschrift des Partners benötigt. Ledige, geschiedene oder in aufgelöster Partnerschaft lebende sowie verwitwete Personen müssen eine aktuelle Zivilstandsbescheinigung vorlegen.

Wenn die MPK die nötigen Angaben und Dokumente nicht erhält, wird die Austrittsleistung, nach dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.

12.09.2008