Altersleistungen
Ordentliche Pensionierung
Der Anspruch auf eine ordentliche Altersleistung beginnt am Ersten des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres (Ausnahmen siehe
Vorzeitige Pensionierung
Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter (vollendetes 63. Altersjahr) ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Die Altersrente wird aufgrund der bis zur vorzeitigen Pensionierung anrechenbaren Versicherungsjahre berechnet und um 0.15 Prozent für jeden vollen Monat der vorzeitigen Pensionierung gekürzt.
Aufgeschobene Pensionierung
Mit Zustimmung des M-Unternehmens kann die Auszahlung der Altersleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres aufgeschoben werden. Für die Dauer der aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich die Altersrente pro volles Versicherungsjahr um weitere 1.95 Prozent des versicherten Einkommens; der Betrag der aufgeschobenen Altersrente wird pro zurückgelegten Aufschubsmonat um 0.15% erhöht.
Anpassung der Leistungen an die Preisentwicklung
Witwen-/Witwerrenten werden bis zum vollendeten 63. Altersjahr nach Anordnung des Bundesrats an die Preisentwicklung angepasst.
Invalidenrenten werden nach Massgabe des Stiftungsrats und unter Beachtung der gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum vollendeten 63. Altersjahr an die Preisentwicklung angepasst.
Alterskinder-, Invalidenkinder- und Waisenrenten werden bis zum Ende der Laufzeit der Preisentwicklung angepasst.
Altersrenten sowie Witwen-/Witwerrenten ab 63 Jahren können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der MPK der Preisentwicklung angepasst werden.
a) Altersrenten mit allfälligen Alterskinderrenten
Die Altersrente beträgt pro Versicherungsjahr 1.95 Prozent des massgebenden versicherten Einkommens. Versicherungsjahre in der Risikoversicherung zählen nicht für die Berechnung der Altersrente.
Die Alterskinderrente beträgt pro Kind 20 Prozent der anwartschaftlichen Altersrente bzw. 20 Prozent der von der versicherten Person bezogenen jährlichen Altersrente.
b) Altersleistungen in Kapitalform
Versicherte Personen können auf den Zeitpunkt der Pensionierung verlangen, dass ein Teil der Altersrente (höchstens 25 Prozent) oder die ganze Altersrente (100 Prozent als einmalige Kapitalleistung abgegolten wird. Es ist jedoch zu beachten, dass mit der 100-prozentigen Kapitalleistung sämtliche reglementarischen Ansprüche gegenüber der MPK abgegolten sind.
c) Freiwillige finanzielle Überbrückungsleistungen
Zusätzlich zur Altersrente kann ab Beginn der vorzeitigen Pensionierung bis zum vollendeten 63. Altersjahr eine freiwillige finanzielle Überbrückung in maximaler Höhe der Migros-AHV-Ersatzrente beantragt werden. Die freiwillige finanzielle Überbrückung wird ab Vollendung des 63. Altersjahres durch die Migros-AHV-Ersatzrente ersetzt.
Die Finanzierung der freiwilligen finanziellen Überbrückung erfolgt zu Lasten der versicherten Person durch eine versicherungstechnisch berechnete, lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspensionierung.
d) Migros-AHV-Ersatzrenten
Versicherte Personen haben während der Bezugsdauer der Altersrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenberechtigungsalters, frühestens aber ab vollendetem 63. Altersjahr (Ausnahmen siehe Übergangsbestimmungen), Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente. Bei 100 Prozent Kapitalleistung resp. Kapitalabfindung (bei Geringfügigkeit der Altersrente) besteht kein Anspruch auf eine Migros-AHV-Ersatzrente.
| 28.09.2009 |

